Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen der Firma

Dr. Shufani GmbH & Co. KG – Stand 03.2023

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung, Montage oder Reparatur vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

  1. Geltung der VDMA-Bedingungen

Für die Lieferung und Montage von Maschinen sowie die Ausführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durch uns gelten die jeweiligen Verbandsempfehlungen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) in ihrer jeweils geltenden Fassung als vereinbart, und zwar nach folgender Maßgabe:

  • Für die Lieferung von Maschinen und Anlagen durch uns gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen für Inlandsgeschäfte“,
  • Für die Montage von Maschinen und Anlagen durch uns gelten die „Allgemeinen Bedingungen des Maschinenbaus für Montagen im Inland“,
  • Für die Reparatur von Maschinen und Anlagen durch uns gelten die „Allgemeinen Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlandsgeschäfte“.

III. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend und in teilweiser Abänderung der vorstehenden genannten VDMA-Bedingungen gelten folgende Regelungen:

  1. Zahlungsbedingungen

Die jeweils geltenden Zahlungsbedingungen sind in den Angeboten sowie den Auftragsbestätigungen festgehalten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).

  1. Entwürfe und Konstruktionen

Zeichnungen, Modelle, Schablonen etc. bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen einschließlich der Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung unter Verwendung elektronischer Systeme dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

  1. Lieferzeiten

Die in den Angeboten angegebenen Lieferzeiten sind zum Zeitpunkt der Angebotserstellung realistische Einschätzungen. Sie gelten unter Vorbehalt anderer eingehender Aufträge. Die Reihenfolge der Auftragsbearbeitung ist maßgeblich durch den Auftrags- und Anzahlungseingang bestimmt. Nach Auftragseingang wird der Auftrag in den Produktionsplan eingetaktet und in der Auftragsbestätigung wird der Liefertermin dann genauer bestimmt. Nichtsdestotrotz könnten Verschiebungen des Liefertermins bei einem unvorhersehbaren Ausfall von Personal, Produktionsmaschinen oder durch Lieferverzögerungen des Zulieferers entstehen.

  1. Software

Die Rechte an der Software, die in unseren Produkten enthalten ist, verbleiben bei uns. Wir gewähren dem Besteller das Recht, die Software in Verbindung mit dem erworbenen Produkt zu nutzen. Jede darüberhinausgehende Nutzung sowie das Kopieren, Weitergeben oder Verändern der Software ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt.

  1. Storno

Bei einem Storno des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes eine Stornogebühr von 15%, bei Sonderfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Anlagenteile, Produkte oder Zubehöre, die kundenindividuell gefertigt werden sind von der Stornierung ausgeschlossen und werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Juni 2023